Einen anderen als ein menschliches Werkzeug bei der Ausführung einer Straftat zu zwingen, gehört in der Wissenschaft immer zu dem anerkannten Typen der mittelbaren Täterschaft. Das Problem liegt nur darin, wie stark der Hintermann den Zwang auf den Vordermann ausübt, um die Tatherrschaft zu erreichen. Vor allem ist es umstritten, ob der Hintermann von der mittelbaren Täterschaft ausgeschlossen werden kann, wenn der Tatmittler noch nicht von der Verantwortung befreit werden kann. Dazu konzentriert die inländische Literatur sich bisher eher auf die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung, während die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft bei der Ausnutzung des Opfers als Werkzeug und Anstiftung zur Selbstschädigung wenig berücksichtigt wird. Das typische Problem von letzterem ist die Unterscheidung zwischen der Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft und der Teilnahme an der Selbsttötung. Im übrigen trägt die Forschung der Nötigungsherrschaft dazu bei, dass man sich über den oberen Begriff der Willensherrschaft und sogar den noch höheren Begriff der Tatherrschaft mehr Klarheit verschaffen kann.