Die Regelungen über die Anfechtbarkeit wegen des Irrtums (§ 98 BGB) bei uns kommen ursprünglich aus Deutschland. Jedoch setzt bei uns die Anfechtbarkeit wegen des Irrtums eine Fahrlässigkeit voraus. Ob handelt es sich um grobe oder leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 88 I 2 Alt., ist zurzeit noch streitig. Disse Forschung begründet auf die Geltungstheorie, die von K. Larenz vorangegangen wurde, und versucht eine neue Ansicht davon zu bringen.